GEMA Abwicklung
Hier kommen Sie direkt zur GEMA-Seite: Informationen und Formulare für Hersteller von Trägern aller Art. Mit einem Klick auf das jeweilge Thema erhalten Sie weitere Informationen.
GEMA - Urheberrechte
Mit folgenden Erläuterungen möchten wir Ihnen helfen etwas Klarheit in den Nebel um die Urheber- und Leistungsschutzrechte, bzw. deren Vertretung durch GEMA und GVL, zu bringen. Bei den Erklärungen handelt es sich naturgemäß um stark verkürzte und unverbindliche Angaben.
Komponisten und Texter sind Urheber an Ihren Werken. Für Urheber besteht die Möglichkeit sich gegenüber Dritten durch die GEMA vertreten zu lassen. Hierzu ist es notwendig, Mitglied der GEMA zu werden und Ihr die zu schützenden Werke mit Titel und Dauer anzugeben (Werkeanmeldung). Diese Beauftragung der GEMA zur Wahrnehmung der Urheberrechte kann nur durch den Komponisten oder Texter selbst vorgenommen werden.
Die GEMA überwacht für Ihre Mitglieder die Verwendung gemeldeter Werke bei der Herstellung und Sendung von Tonträgern sowie deren öffentliche Aufführung. Sie erhebt in diesen Fällen Gebühren, die nach Abzug von Verwaltungskosten den Urhebern zufließen.
Eine Pflicht zur Mitgliedschaft in der GEMA besteht nicht.
Die Herstellung von Tonträgern unterliegt jedoch der GEMA-Meldepflicht (Vervielfältigungsmeldung). Der bequemste und schnellste Weg ist es, sich auf unsere große Erfahrung bei der GEMA-Abrechnung zu verlassen. Für eine Gebühr von 25 € übernehmen wir alle anfallende Korrespondenz.
Um die Meldung durchführen zu können, brauchen wir folgende Angaben
- eine Liste der Original-Werktitel (z.B. Name des Songs)
- Titeldauer
- den Namen des Komponisten und des Texters
- Anzahl der Tonträger für Promotionszwecke
- Verkaufspreis (exkl. MwSt.)
Sie bekommen im Anschluss an die Vervielfältigungsmeldung eine Auslieferungsgenehmigung der GEMA, die Sie uns faxen oder mailen. Die eigentliche Rechnung der GEMA erhalten Sie erst später.
Sollten Sie die Vervielfältigungsmeldung selbst vornehmen, brauchen wir eine entsprechende schriftliche und unterzeichnete Erklärung sowie eine Kopie Ihrer GEMA-Vervielfältigungsmeldung und der GEMA-Rückmeldung. Geben Sie dazu bei Ihrer Meldung CUE als Presswerk an und notieren unsere Fax-Nummer. Wir erhalten dann von der GEMA bereits vorab eine Kurz-Meldung über den Beginn des Meldeverfahrens.
Auch wenn es sich bei den Werken ausschließlich um GEMA-freie Titel handelt, benötigen wir – zu unserer Absicherung gegenüber Dritten – die Namen der Komponisten und Texter sowie eine eidesstattliche Versicherung, wie Sie sie auf unserem GEMA-Meldebogen finden.
Achtung! Auch im Falle einer eidesstattlichen Versicherung sind wir verpflichtet, der GEMA den Auftraggeber der Vervielfältigung bekannt zu geben. Sollte der Auftraggeber der Vervielfältigung gleichzeitig Komponist und Texter aller verwendeten Werke sein, ist er ebenso melde- und zahlungspflichtig wie jeder andere Auftraggeber auch, jedoch gleichzeitig Empfänger der späteren GEMA-Ausschüttung.
Nur wenn die Meldung nachweislich bei der GEMA erfolgt ist, oder der Auftraggeber die GEMA - Freiheit nachvollziehbar versichert, können die Tonträger ausgeliefert werden.
Wir hoffen Ihnen mit diesen Ausführungen geholfen zu haben und stehen für telefonische Rückfragen jederzeit zur Verfügung.
GVL - Leistungsschutzrechte
Auch Hersteller und Interpreten haben Rechte an den von Ihnen "festgelegten" (interpretierten) Werken. Diese Rechte werden, im Falle der (kostenlosen) Mitgliedschaft, durch die GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten) wahrgenommen. So schüttet die GVL z.B. für die (mögliche) Zweitauswertung von Einspielungen ca. 30 - 35% der nachgewiesenen Honorare zusätzlich an den Musiker aus. Eine weitere "Zweitauswertung" der Interpretenrechte, das Senderecht, rechnet die GVL mit dem sog. Label ab. Zur EDV-gerechten Erfassung der Sendeminuten vergibt die GVL einen Labelcode, z.B. CUE Sound Service = LC-05335.
Sollen also Tonträger z.B. vom Rundfunk gesendet werden, gilt durch den Aufdruck des Labelcodes das Senderecht als erteilt. Die Rundfunkanstalt wird in Ihrem Sendebericht den Labelcode zur Verrechnung mit der GVL benutzen.
Was ist nun für den Auftraggeber einer Vervielfältigung von Tonträgern zu beachten?
Besitzen Sie ein eigenes Label, verwenden Sie natürlich Ihren eigenen Labelcode. (Die Anmeldung eines Labels kann leider erst nach der Veröffentlichung der ersten Produktion beantragt werden, die dann jedoch keinen Labelcode tragen darf.)
Sollten Sie auf kein eigenes Label zurückgreifen können, stellt CUE Sound Service - gegen eine Bearbeitungsgebühr von 25,- € - den Labelcode 05335 für die bei uns hergestellten Tonträger zur Verfügung. In diesem Fall übernimmt CUE Sound Service auch die (Pflicht-) Bemusterung des Deutschen Musik- und des Rundfunkarchivs mit 3 Exemplaren des Tonträgers. Für dieses Verfahren ist es unerlässlich, die Leistungsschutzrechte für die mit unserem Labelcode versehenen Tonträger, auf CUE Sound Service zu übertragen (denn genau das besagt der Labelcode). Da eine eventuelle Ausschüttung der GVL (ca. 1,79 € /Sendeminute) an das Label nicht nach Interpreten oder Titeln aufgeschlüsselt wird, ist eine Auskehrung an den Auftraggeber nicht möglich und bleibt daher Eigentum von CUE Sound Service.
Wenn Sie sich entschließen, Rundfunkanstalten mit Ihrem Tonträger ohne Labelcode zu bemustern, sollten Sie jeweils einen Sendevertrag abschließen bzw. eine Sendefreigabe beilegen.
Achtung! Die Verwendung eines Labelcodes garantiert nicht die Sendung in Rundfunk oder TV, erleichtert aber den entsprechenden Redakteuren die Durchführung und Abrechnung und ist somit praktisch ein "Muss".
In unserem Downloadbereich finden Sie unser Formular für den Labelvertrag
Wir hoffen Ihnen mit diesen Ausführungen geholfen zu haben und stehen für telefonische Rückfragen jederzeit zur Verfügung.